Ist zwar ein etwas holpriger Schnellschuß, aber viele haben danach
gefragt. Außerdem kann ich es ja mit der Zeit überarbeiten :-)))
| Auspuffanlagen: |
|
|
Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung (kleines "e"
mit Nummer in
Viereck) , Papiere müssenn nicht mit geführt werden.
Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.
Bei Anlagen mit ABE ist diese stets mit zu führen.
Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.
Anlagen mit TÜV-Gutachten sind eintragungspflichtig.
Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind Leistungs- und
Geräuschmessung
erforderlich, ab Bj. 1989 auch Abgasmessung. (Bei der Eintragung
wird
eine Identifikationsnummer vergeben, die in die Anlage eingeschlagen
wird.
Am besten vorher ein Blech befestigen, und Schlagzahlen mitbringen.
Der Prüfer
darf nicht selbst Hand anlegen.)
Anlagen ohne eine Prüfungsform sind wie Eigenbauten zu behandeln. |
|
|
| Fahrgeräuschgrenzwerte: |
|
|
EZ bis 13.09.53 90 Phon
20.05.56 87 Phon
31.12.56 84 Phon
12.09.66 82 Phon
30.09.83 84 dB(A)N
30.09.90 82 dB(A)N
30.09.95 82 dB(A)N
ab 01.10.95 80 dB(A)N
Eintragungspflichtig.
Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt
keinen Beschränkungen. |
|
|
| Bremsanlage: |
|
|
Geänderte Bremsanlagen sind Eintragungspflichtig. Achtung: Bei
Bremsleitungen
wird seit einigen Jahren ein sog. Schleudertest bei der Prüfung
verlangt. (Bei Enduros
durchaus sinnvoll.) Einige Händler versuchen immer noch
Restposten an den Mann
zu bringen. Im Zweifel Nachfragen. Spiegler und andere haben
mittlerweile Bremsleitungen im
Programm, die eine ABE besitzen. Diese müssen in Form und
Abmessungen den
Originalen entsprechen. (Gut für Selbstschrauber, da einige
Prüfer eine
Einbaubestätigung verlangen.) Zubehörbremsbeläge
müssen eine ABE besitzen
(KBA-Nummer auf der Rückseite) sonst Eintragungspflichtig. |
|
|
| Kennzeichenhalter: |
|
|
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug min. 300mm mit der
Unterkante von
der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr
als 1200mm.
Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
Nicht eintragungspflichtig. |
|
|
| Lenker: |
|
|
Griffhöhe über Sitzfläche max. 500mm.
Lenker darf Finger nicht einklemmen(Lenkeinschlag).
Bohrungen nur zwischen den Klemmungen erlaubt, nur einseitig(Kabelverlegung)
Eintragungspflichtig. |
|
|
| Licht und Signalanlage: |
|
|
Scheinwerfer, Rücklicht etc. müssen ein Prüfzeichen
tragen:
"Prüfschlange" oder E-Zeichen.
Doppelscheinwerfer: Fernlicht grundsätzlich zulässig,
Abblendlicht bei
gemeinsamer Streuscheibe (deutsche Fahrzeug-ABE).
Standlicht nicht vorgeschrieben.
Blinker: Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40cm
höchstens 100cm
Ein Prüfzeichen muß vorhanden sein. (siehe oben) Achtung:
Die berühmten Minniblinker
(auch andere) gibt es auch mit E-Zeichen, die sind aber nicht
als Blinker geprüft,
sondern als Positionslampen, z.B. für Lkws. Bauteile, die
für Motorräder geprüft sind,
haben zusätzlich die Kennzeichnung "R50", und die Nummer
"11" für vorne, bzw "12" für
nach hinten strahlende Bauteile.
Es muß ein Rückstrahler vorhanden sein (manchmal schon
im Rücklicht integriert).
Das Kennzeichen muß beleuchtet sein.
Nicht eintragungspflichtig. |
|
|
| Luftfilter: |
|
|
Leistungs- und Geräuschmessung.
Ab Bj. 1989 Abgasmessung.
Eintragungspflichtig. |
|
|
| Radabdeckung: |
|
|
Unterseite 150mm über einer gedachten Horizontalen durch die Radachse
bei
belastetem Fahrzeug.
Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis eine ausreichende Abdeckung
(Auslegungssache).
Nicht eintragungspflichtig. Eine gekürzte Radabdeckung ist
bei Nicht-EG-ABE
theoretisch auch möglich, der Überwachungsverein hält
sich in einigen Gebieten immer noch
aber intern an die 150mm.
Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung. |
|
|
| Sitzbank: |
|
|
Doppelsitzbank einschließlich Halteriemen zwischen den Sitzen
65cm Mindestlänge.
Doppelsitzbank mit Griff seitlich oder hinten 60cm Mindestlänge.
Einzelsitzbank
Mindestlänge 30 höchstens40cm.
Anzahl der Sitzplätze eintragungspflichtig. |
|
|
| Spiegel: |
|
|
Mindestens 60cm² z.B.: Durchmesser <=87 MM, 6 x 10mm
Ab einschließlich Bj. 1990 zwei Spiegel Pflicht
Nicht eintragungspflichtig. |
|
|
| Trägersysteme (Koffer, Gepäckträger ): |
|
|
Nicht eintragungspflichtig. |
|
|
| Verkleidungsteile: |
|
|
Eintragungspflichtig. (Meines Wissens gibt es noch keine Teile,
außer Verkleidungsscheiben, mit ABE) Verkleidungsteile
(wie auch alle anderen Teile)
von anderen Motorrädern haben alle eine Prüfung hinter
sich. Da sollte es keine
Probleme bei der Eintragung geben, wenn sie von leistungsstärkeren/schnelleren
Motorrädern kommen. |
|
|
|
|
Grundsätzlich kann man den TÜV vorher fragen, was geht, und was
nicht, und was bei einer
Prüfung auf einen zukommt. Soweit ich weiß (und erlebt habe)
werden die Auskünfte gratis
gegeben. Dabei sollte man sich auch vorher erkundigen, wer von den
Prüfern Ahnung von
Motorrädern hat, da gibt es beim Wissen der Prüfer gewaltige
Unterschiede. Prüfer mit Erfahrung,
die am besten noch selber fahren, können Eigenbauten besser einschätzen,
und lassen eher mal was
"durchgehen", da sie im Zweifel mit haftbar gemacht werden können,
und unerfahrenere dann eher
"Nein!" sagen. Bei aufwendigeren Sachen sollte man auch einen festen
Termin vereinbaren,
das spart Wartezeit, und man weiß schon vorher was auf einen
zu kommt.
Grüße aus dem Ölsumpf, Andreas (Prof. Hastig) |